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200 2026 211

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-05-21 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. August 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 182-

183) und stellte am 31. August 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2025 (act. II 173-176). Als letztes Arbeitsverhältnis gab er eine Vollzeitbeschäftigung vom 5. Dezember 2018 bis zum 31. August 2025 bei der B.________ GmbH an (act. II 174 Ziff. 14-16). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 (act. II 102-104) lehnte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2025 mit der Begründung ab, der Versicherte sei in der B.________ GmbH Gesellschafter und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Gemäss Handelsregisteraus- zug habe der Versicherte seine Stellung als Gesellschafter und Geschäfts- führer ab 2. September 2025 unter der Firma C.________ GmbH (Na- mensänderung) beibehalten. Der Versicherte meldete sich per 31. Dezem- ber 2025 beim RAV ab (act. II 98, 101). Die gegen die Verfügung vom

22. Dezember 2025 (act. II 102-104) erhobene Einsprache (act. II 78-81) wies das AVA mit Entscheid vom 4. März 2026 (act. II 5-8) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2026 Be- schwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom

4. März 2026 sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Sep- tember 2025 neu zu beurteilen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2026 (act. II 5-8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025 (vgl. act. II 98, 101, 173-176).

E. 1.3 Mit Blick auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- (vgl. act. II 170 Ziff. 17) sowie auf den strittigen Taggeldan- spruch von September bis Dezember 2025 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211

- 4 - 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbe- scheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mit- bestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbetei- ligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 2.3 Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Ei- genschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Amtet ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat einer AG (Art. 716-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211

- 5 - 716b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder als Ge- sellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR), so ist eine massgebliche Ent- scheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gege- ben, so dass sich weitere Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkei- ten in der Unternehmung erübrigen. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203, 123 V 234 E. 7a S. 237, 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2024 S. 421 E. 4.2, 2023 S. 284 E. 3.2, 2022 S. 435 E. 3.2, 2018 S. 102 E. 3.2 und S. 103 E. 5.1). Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung von Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften ist nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der tatsächliche Rücktritt, wel- cher unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137; ARV 2018 S. 174 E. 6.3). 2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehe- gatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; ARV 2024 S. 421 E. 4.1). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatli- chen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fort- bestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeits- verhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gespro- chen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situa- tion liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211

- 6 - seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Dezem- ber 2018 (act. II 124-125) ab dem 3. Dezember 2018 bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer angestellt. Nach der Kündigung dieses Arbeits- verhältnisses per 31. August 2025 (act. II 141) verblieb er als einziger Ge- sellschafter und Geschäftsführer in der Gesellschaft, welche seit 2. Sep- tember 2025 unter der neuen Firma C.________ GmbH und mit geänder- tem Zweck im Handelsregister eingetragen war (vgl. <www.zefix.ch>; act. II 148). Er hatte damit weiterhin Organstellung und war für die Ge- schäftsführung zuständig (vgl. Art. 804 OR). Bereits aufgrund seiner fort- währenden formellen Organstellung kam ihm nach konstanter Rechtspre- chung und Lehre ohne weiteres von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähn- liche Eigenschaft zu (vgl. E. 2.3 f. hiervor; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 3.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 228; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 465; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B18 [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6]). Die nachträgliche Änderung der Fir- ma bzw. des Zwecks vermag daran nichts zu ändern. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten hat und hierdurch die Entscheidungen der Gesellschaft weiterhin bestim- men oder massgeblich beeinflussen konnte, wurde davon nicht berührt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, war es dem Beschwerde- führer somit möglich, das Unternehmen jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf wiederum als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. act. II 7). Es wird denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im hier massge- benden Zeitraum nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211

- 7 - Gesellschafter verblieben ist. Dies führt – wie der Beschwerdegegner zu- treffend dargelegt hat (vgl. act. II 6 f., Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3) – zu einem Ausschluss von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenent- schädigung (vgl. AVIG-Praxis ALE B17 und B25). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor- bringt, die Geschäftstätigkeit der B.________ GmbH sei vollständig aufge- geben worden (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5). Aufgrund der Akten kann höchstens von einer Stilllegung des vormaligen Betriebs aus- gegangen werden; eine Liquidation ist jedoch nicht erfolgt (vgl. <www.zefix.ch>). Auch der Umstand, dass Schulden auf dem Unterneh- men lasten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst eine Über- schuldung des Betriebs per se ist nicht geeignet, ein definitives Ausschei- den der arbeitgeberähnlichen Person zu belegen (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 225 f.; AVIG-Praxis ALE B26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die vom Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben beabsichtigte Stilllegung des Betriebs kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus dem Unternehmen zu belegen (vgl. Urteile des BGer 8C_380/2010 vom 18. Au- gust 2010 E. 3.2 sowie 8C_509/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Darüber hinaus deuten vorliegend die nachträgliche Neufirmierung und Änderung des Zwecks der Gesellschaft nicht auf eine tatsächliche Stilllegung oder gar eine definitive Betriebsauf- gabe, sondern vielmehr auf eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit hin. Der Beschwerdeführer hätte denn auch aufgrund seiner betrieblichen Posi- tion jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine neuen Arbeitsvertrag abzusch- liessen oder die (geänderte) Tätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. fortzu- setzen. Schliesslich kommt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Transparenz und Mitwirkung im Verwaltungsverfahren keine dahingehende Bedeutung zu, als vom Ausschluss von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung abzusehen wäre (Beschwerde S. 2 Ziff. 6). Ei- nerseits war bzw. ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhalts- abklärung ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 28 ATSG) und an- dererseits muss für den erfolgten Leistungsausschluss nicht ein ausgewie- sener (versuchter) Missbrauch vorliegen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7), sondern will die Rechtsprechung bereits dem Risiko eines solchen begeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211

- 8 - nen (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; SVR 2024 ALV Nr. 28 S. 97, 8C_780/2023 E. 5.1; ARV 2011 S. 242 E.5.1). 3.2 Nach dem hiervor Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung betreffend den Zeitraum vom 1. September bis zum

31. Dezember 2025 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung verneint hat. Der Einspracheentscheid vom 4. März 2026 (act. II 5-8) ist mithin nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211 - 9 -
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 211 ISD/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2026, ALV 200 2026 211

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. August 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 182-

183) und stellte am 31. August 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2025 (act. II 173-176). Als letztes Arbeitsverhältnis gab er eine Vollzeitbeschäftigung vom 5. Dezember 2018 bis zum 31. August 2025 bei der B.________ GmbH an (act. II 174 Ziff. 14-16). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 (act. II 102-104) lehnte das AVA einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2025 mit der Begründung ab, der Versicherte sei in der B.________ GmbH Gesellschafter und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Gemäss Handelsregisteraus- zug habe der Versicherte seine Stellung als Gesellschafter und Geschäfts- führer ab 2. September 2025 unter der Firma C.________ GmbH (Na- mensänderung) beibehalten. Der Versicherte meldete sich per 31. Dezem- ber 2025 beim RAV ab (act. II 98, 101). Die gegen die Verfügung vom

22. Dezember 2025 (act. II 102-104) erhobene Einsprache (act. II 78-81) wies das AVA mit Entscheid vom 4. März 2026 (act. II 5-8) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2026 Be- schwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom

4. März 2026 sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Sep- tember 2025 neu zu beurteilen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

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- 3 - 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2026 (act. II 5-8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025 (vgl. act. II 98, 101, 173-176). 1.3 Mit Blick auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- (vgl. act. II 170 Ziff. 17) sowie auf den strittigen Taggeldan- spruch von September bis Dezember 2025 liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbe- scheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mit- bestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbetei- ligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 2.3 Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Ei- genschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Amtet ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat einer AG (Art. 716-

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- 5 - 716b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder als Ge- sellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR), so ist eine massgebliche Ent- scheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gege- ben, so dass sich weitere Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkei- ten in der Unternehmung erübrigen. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203, 123 V 234 E. 7a S. 237, 122 V 270 E. 3 S. 272; ARV 2024 S. 421 E. 4.2, 2023 S. 284 E. 3.2, 2022 S. 435 E. 3.2, 2018 S. 102 E. 3.2 und S. 103 E. 5.1). Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung von Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften ist nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der tatsächliche Rücktritt, wel- cher unmittelbar wirksam wird, massgebend (BGE 126 V 134 E. 5b S. 137; ARV 2018 S. 174 E. 6.3). 2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehe- gatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; ARV 2024 S. 421 E. 4.1). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatli- chen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fort- bestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeits- verhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gespro- chen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurza- rbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situa- tion liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung

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- 6 - seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Dezem- ber 2018 (act. II 124-125) ab dem 3. Dezember 2018 bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer angestellt. Nach der Kündigung dieses Arbeits- verhältnisses per 31. August 2025 (act. II 141) verblieb er als einziger Ge- sellschafter und Geschäftsführer in der Gesellschaft, welche seit 2. Sep- tember 2025 unter der neuen Firma C.________ GmbH und mit geänder- tem Zweck im Handelsregister eingetragen war (vgl.; act. II 148). Er hatte damit weiterhin Organstellung und war für die Ge- schäftsführung zuständig (vgl. Art. 804 OR). Bereits aufgrund seiner fort- währenden formellen Organstellung kam ihm nach konstanter Rechtspre- chung und Lehre ohne weiteres von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähn- liche Eigenschaft zu (vgl. E. 2.3 f. hiervor; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_729/2014 vom 18. November 2014 E. 3.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 228; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2405 N. 465; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B18 [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6]). Die nachträgliche Änderung der Fir- ma bzw. des Zwecks vermag daran nichts zu ändern. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten hat und hierdurch die Entscheidungen der Gesellschaft weiterhin bestim- men oder massgeblich beeinflussen konnte, wurde davon nicht berührt. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, war es dem Beschwerde- führer somit möglich, das Unternehmen jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf wiederum als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. act. II 7). Es wird denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im hier massge- benden Zeitraum nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern als

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- 7 - Gesellschafter verblieben ist. Dies führt – wie der Beschwerdegegner zu- treffend dargelegt hat (vgl. act. II 6 f., Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3) – zu einem Ausschluss von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenent- schädigung (vgl. AVIG-Praxis ALE B17 und B25). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor- bringt, die Geschäftstätigkeit der B.________ GmbH sei vollständig aufge- geben worden (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5). Aufgrund der Akten kann höchstens von einer Stilllegung des vormaligen Betriebs aus- gegangen werden; eine Liquidation ist jedoch nicht erfolgt (vgl.). Auch der Umstand, dass Schulden auf dem Unterneh- men lasten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst eine Über- schuldung des Betriebs per se ist nicht geeignet, ein definitives Ausschei- den der arbeitgeberähnlichen Person zu belegen (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 225 f.; AVIG-Praxis ALE B26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die vom Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben beabsichtigte Stilllegung des Betriebs kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus dem Unternehmen zu belegen (vgl. Urteile des BGer 8C_380/2010 vom 18. Au- gust 2010 E. 3.2 sowie 8C_509/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Darüber hinaus deuten vorliegend die nachträgliche Neufirmierung und Änderung des Zwecks der Gesellschaft nicht auf eine tatsächliche Stilllegung oder gar eine definitive Betriebsauf- gabe, sondern vielmehr auf eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit hin. Der Beschwerdeführer hätte denn auch aufgrund seiner betrieblichen Posi- tion jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine neuen Arbeitsvertrag abzusch- liessen oder die (geänderte) Tätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. fortzu- setzen. Schliesslich kommt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Transparenz und Mitwirkung im Verwaltungsverfahren keine dahingehende Bedeutung zu, als vom Ausschluss von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung abzusehen wäre (Beschwerde S. 2 Ziff. 6). Ei- nerseits war bzw. ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhalts- abklärung ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 28 ATSG) und an- dererseits muss für den erfolgten Leistungsausschluss nicht ein ausgewie- sener (versuchter) Missbrauch vorliegen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7), sondern will die Rechtsprechung bereits dem Risiko eines solchen begeg-

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- 8 - nen (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; SVR 2024 ALV Nr. 28 S. 97, 8C_780/2023 E. 5.1; ARV 2011 S. 242 E.5.1). 3.2 Nach dem hiervor Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung betreffend den Zeitraum vom 1. September bis zum

31. Dezember 2025 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung verneint hat. Der Einspracheentscheid vom 4. März 2026 (act. II 5-8) ist mithin nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

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- 9 -

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.